SASS Plattdeutsche Ortsnamen Schleswig-Holsteins


Zur Schrift auf amtlichen Ortstafeln mit zusätzlichen Namensformen in Minderheiten- oder Regionalsprachen

Die Schrift auf Ortstafeln soll möglichst einheitlich sein. Sie ist daher in der genormten Musterortstafel des § 42 Abs. 3 StVO vorgegeben. Ausnahmen kann nach § 46 Abs. 2 StVO das betroffene Bundesland zulassen. Das Bundesland Schleswig-Holstein hat als Ausnahme Zweisprachigkeit des Ortsnamens in kleinerer Schrift zugelassen.

  1. Auf die Schriftart (Type oder kursiv) erstreckt sich die Ausnahme nicht.
  2. Zur Schriftgröße des zweiten Form Ortsnamens ist auf Folgendes hinzuweisen:

In Nordfriesland (Schleswig-Holstein) und in der Lausitz (Brandenburg und Sachsen) sind zweisprachige Ortstafeln schon vorhanden. Die Schriftgröße der zusätzlichen Namen (Friesisch bzw. Sorbisch) ist wie folgt festgelegt:

„Wenn die hochdeutsche Namensform 140 mm hoch ist, ist die zusätzliche Namensform 126 mm hoch.“
Dies gelte in der Regel, wenn nur der Ort zweisprachig sowie der Kreis (nur hochdeutsch) bezeichnet würden.

„Wenn die hochdeutsche Namensform 126 mm hoch ist, ist die zusätzliche Namensform 105 mm hoch.“
Dies gelte in der Regel, wenn der Ort zweisprachig sowie der Gemeindename und der Kreis (jeweils nur hochdeutsch) bezeichnet würden.

Diese Regelung gilt auch für die hochdeutsch-sorbischen Ortsnamen in Brandenburg und Sachsen.

Damit es in Deutschland und insbesondere in Schleswig-Holstein nicht zu einem Durcheinander in der Schrift der zweiten Ortsnamen kommt, sollte die in Nordfriesland weitgehend umgesetzte obige Regelung beachtet werden.

Nähere Auskünfte für Schleswig-Holstein gibt gern Herr Gemkow von der Verkehrsabteilung der Kreisverwaltung Nordfriesland, Tel (0 48 41) 67-456.

Glinde, den 22.8.2007
Heinrich Thies, Fehrs-Gilde, thies@fehrs-gilde.de